Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma Garten -und Landschaftsbau Vti.
Entgegenstehende AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Angebote und Leistungsumfang
Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Sämtliche Preise gelten netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.
§ 3 Ausführung
Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.
Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen. Der Kunde hat der Firma Garten -und Landschaftsbau Viti die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde. Die Firma Garten -und Landschaftsbau Viti hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.
§ 4 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 5 Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind.
§ 6 Abnahme
Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber der Firma Garten -und Landschaftsbau Viti schriftlich geltend zu machen. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.
§ 7 Vergütung
Die Vergütung ist nach Abnahme innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln. Sofern nicht anders vereinbart bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Wir behalten uns vor, bei Vertragsabschluss Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zur Materialkostendeckung bis zu 40% des Auftragsvolumens zu verlangen.
§ 8 Gewährleistung
Für alle durch uns erstellten Gewerke leisten wir 2 Jahre Garantie. Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder –verlust zu vermeiden.
Unter Umständen kann die Gewährleistung für einzelne Arbeiten wegfallen, dies gilt insbesondere bei Aufbau, auf durch Dritte erstellten Unterbau oder sonstige im Vorfeld erstellte Gewerke, die in Zusammenhang mit unseren Arbeiten stehen. Die Gewährleistungseinschränkung gilt ab Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil.
§ 9 Behinderungsanzeige
Glaubt sich die Firma Garten -und Landschaftsbau Viti in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat sie es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Behinderungsanzeige weist die Firma Garten -und Landschaftsbau Viti den Auftraggeber darauf hin, dass ein Risiko im Hinblick auf die Bauzeit bestehen könnte und hiermit auch Schäden verbunden sein können.
§ 10 Haftung für Mängel
Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangel und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
§ 12 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 13 Rechtswahl – Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
§ 14 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in Ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.